Grundsätzlich hat der Arbeitgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter zu sorgen. Für Werkstätten, in denen Dieselfahrzeuge gewartet werden, können unterschiedliche gesetzliche Verordnungen und andere Regelwerke zum Tragen kommen. So müssen beispielsweise neben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR) und Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) berücksichtigt werden, die ständig nach den neuesten Erkenntnissen aktualisiert werden. Maßgebend für ganz oder teilweise geschlossene Werkstätten ist u.a. die TRGS 900. Darin sind Grenzwerte für den Arbeitsplatz geregelt. Der Arbeitsplatzgrenzwert für die sog. A-Staubfraktion wurde bereits 2014 von 3 mg/m3 auf 1,25 mg/m3 abgesenkt. Unter gewissen Umständen wurde jedoch eine Übergangsfrist eingeräumt, die nun endgültig zum 31.12.2018 endet.